FAQ - Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten | Legasthenie

Gebühren
Was kostet die Lerntherapie? | Was kostet eine Therapiestunde Lerntherapie? Wer zahlt die Lerntherapie? | Wer trägt die Kosten für Lerntherapie?

Gebühren. Der öffentlich-rechtliche Fachleistungsstundensatz für eine Einzel-Therapieeinheit (45 Minuten) professioneller Lerntherapie von FiL-zertifizierten Lerntherapeutinnen mit Hochschulabschluss in Pädagogik oder Psychologie (Bachelor, Master oder Diplom) und Leitungsfunktion beträgt in 2024 € 80,87; für die psychologische Lerntherapie beträgt der öffentlich-rechtliche Fachleistungsstundensatz € 82,03; siehe Berliner Rahmenvertrag für Hilfen in Einrichtungen und durch Dienste der Kinder- und Jugendhilfe.

Die Gebühren einer Einzel-Therapieeinheit lagen im Schuljahr 2023-2024 und liegen auch 2024-2025 in der LTE für pädagogisch-integrative Lerntherapie zwischen 77,32 bis 85,43 € und für psychologisch-integrative Lerntherapie zwischen 87,40 und 92,45 €. Der Monatsbeitrag für den Basistarif pädagogisch-integrativer Lerntherapie beträgt 299,00 € und schließt Elternarbeit, Materialien, die Therapieevaluation und Therapiesupervision ein. Damit sind die Gebühren der LTE niedriger als der öffentlich-rechtliche Fachleistungsstundensatz; zudem sind alle Lerntherapeutinnen und Lerntherapeuten der LTE sozialversichert angestellt, werden vergleichbar mit dem öffentlichen Dienst (TVÖD) entlohnt und können eine Betriebsrente wahrnehmen.

Wer zahlt die Lerntherapie? | Wer trägt die Kosten für Lerntherapie? Die Therapiegebühren tragen grundsätzlich die Eltern (Auftraggeber). Die Gebühren unserer Lerntherapie, die leitliniengetreu nach den relevanten S3-Leitlinien arbeitet, sind steuerlich absetzbar.

Kostenbeteiligung vom Jugendamt. Ist das Kind (Jugendliche) nach psychiatrischem Befund aufgrund einer Lernstörung von einer seelischen Behinderung bedroht, dann kann das zuständige Jugendamt eine ambulante Hilfe nach § 35a SGB VIII bewilligen. Dann beteiligt sich das Jugendamt an den Kosten für die Behandlung der Lernstörung nach den aktuellen Vergütungssätzen des Landkreistages.

Kostenübernahme von Krankenkassen. Eine Kostenübernahme ist Krankenkassen nach dem Urteil vom Bundessozialgericht aus dem Jahre 1979 (BSG, 48, 258 ff) nicht gestattet. Nur in Ausnahmefällen genehmigen gesetzliche und private Krankenkassen die Gebühren der Diagnostik und Behandlung von Lese-Rechtschreibstörungen oder Rechenstörungen, vorausgesetzt diese werden entsprechend der S3-Leitlinie "Diagnostik und Behandlung bei der Lese- und/oder Rechtschreibstörung" (2015) oder der S3-Leitlinie "Diagnostik und Behandlung der Rechenstörung" (2018) durchgeführt.


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